Der BFH hat mit Urteil vom 27.9.2007 -
Er hat ferner entschieden, dass Unterrichtsleistungen an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen nur dann nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei sind, wenn sie von einem selbständigen Lehrer persönlich und nicht durch von diesem beauftragte selbständige Dozenten erbracht werden.
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