Bereits in der Sitzung USt V/83 waren die USt-Referatsleiter des Bundes und der Länder zu dem Ergebnis gekommen, daß angestellte Zeitungsausträger keine Dienstreisen bzw. Dienstgänge ausführen und die ArbG somit nicht berechtigt sind, aus Fahrtkostenerstattungen den pauschalen Vorsteuerabzug nach § 36 Abs. 2 UStDV vorzunehmen (vgl. dazu auch das BMF-Schreiben v. 5. 7. 1983, DStR 1983 S.
Eine erneute Prüfung der Angelegenheit im BMF hat ergeben, daß es sich bei den Fahrten der angestellten Zeitungszusteller auch ab 1990 nicht um (echte) Dienstgänge handelt. Der Zustellbezirk ist ein weiträumiges Arbeitsgelände (Abschn. 37 Abs. 2 S. 3
Nur für Zwecke der Fahrtkostenberücksichtigung (nicht für den Verpflegungsmehraufwand) gelten die Fahrten im Zustellbezirk als Dienstgänge (Abschn. 37 Abs. 4 S. 3
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