Unterhaltszahlungen können nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn die unterstützte Person gesetzlich unterhaltsberechtigt und bedürftig ist. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit wurde bislang gemäß R 33a. 1 Abs. 2 Satz 1
Der BFH hat entgegen dieser Verwaltungsauffassung mit Urteil vom 18.5.2006 -
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