Es wurde gefragt, ob ein Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG bei der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens anwenden kann.
Die Umsatzsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben hierzu die Auffassung vertreten, daß die Anwendung der Differenzbesteuerung bei der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens zulässig ist, unabhängig davon, ob der Wiederverkäufer mit diesen Gegenständen gewerbsmäßig handelt. Deshalb unterliegen z. B. bei einem Gebrauchtwagenhändler nicht nur die Veräußerung eines unter den Bedingungen des § 25a Abs. 1 UStG erworbenen Firmenwagens, sondern auch die Veräußerung der unter denselben Bedingungen erworbenen Büroeinrichtung der Differenzbesteuerung.
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