Mit Verfügung vom 22.06.2004 ist mitgeteilt worden, dass dem Bundesverfassungsgericht unter Az.
Entsprechende Einsprüche konnten nach § 363 AO ruhen, Aussetzung der Vollziehung war nicht zu gewähren.
Ferner ist zur Zeit zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform beim Bundesfinanzhof das Revisionsverfahren
Mit BMF-Schreiben vom 01.10.2004 - IV A/- (BStBl 2004 I S. 915) ist die vorläufige Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge im Hinblick auf anhängige Verfahren umgesetzt worden:
„Im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes sind Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags in vollem Umfang für vorläufig zu erklären.
In die Gewerbesteuermessbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
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