Zweck des Anfechtungsgesetzes ist es, unter bestimmten, fest begrenzten Voraussetzungen Vermögenswerte, welche ein Schuldner aus seinem Vermögen weggegeben hat, dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers wieder zu erschließen.
Es stellt sich daher die Frage, ob verdeckte Gewinnausschüttungen unter die Vorschriften des Anfechtungsgesetzes subsumiert werden können.
Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2
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