Beim Kauf von Gebrauchtwagen bieten die Händler häufig eine Händlergarantie auf bestimmte Bauteile des Gebrauchtwagens an. Für das sich hier ergebende Risiko kann sich der Händler durch von bestimmten Gesellschaften angebotene Versicherungsverträge rückversichern lassen. Dazu schließt der Händler mit dieser Gesellschaft eine Garantieversicherung ab (Car-Garantie). Im Garantiefall kann der Käufer des Gebrauchtwagens entweder den Verkäufer als Garantiegeber oder eine beliebige Drittwerkstatt mit der Beseitigung des Schadens beauftragen. Im Falle der Reparatur durch den Verkäufer werden die Reparaturkosten aufgrund der Rückversicherung von der Car-Garantie Gesellschaft übernommen. Im Falle der Reparatur durch eine Drittwerkstatt können die Reparaturkosten vom Käufer direkt im Rahmen des verkürzten Zahlungsweges bei der Car-Garantie Gesellschaft geltend gemacht werden. Der Verkäufer tritt insoweit seinen Anspruch an den Käufer ab.
Es ist die Frage gestellt worden, wie der Aufpreis für eine beim Gebrauchtwagenkauf abgegebene Garantie für bestimmte Bauteile des Gebrauchtwagens ustl. zu behandeln ist.
Nach dem Erl. des FinMin v. 29. 8. 1996, S 7421 A ist hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
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