Durch Art. 1 Nr. 9 Jahressteuergesetz 1996 v. 11. 10. 95 (BGBl 1995 I S.
Für nach dem 31.12.95 fertiggestellte Gebäude sind somit folgende Fallgruppen zu unterscheiden:
Für vom Steuerpflichtigen hergestellte Gebäude kann mit dem 7-vH-Satz beginnende degressive Abschreibung (§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG) beansprucht werden, wenn der Bauantrag für das Gebäude vor dem 1.1.96 bei der zuständigen Baubehörde eingereicht worden ist. Es ist unerheblich, wer den Bauantrag gestellt hat, StEK EStG § 7 Nr. 269.
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