Durch das Steuerentlastungsgesetz ist § 5 GrEStG um einen Absatz 3 ergänzt worden. Danach sind die Vergünstigungen der Absätze 1 und 2 insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. § 5 Abs. 3 GrEStG ist nach § 23 Abs. 6 S. 2 GrEStG erstmals auf Erwerbsvorgänge i. S. des § 5 Abs. 1 oder 2 GrEStG anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1999 verwirklicht werden. Die Vorschrift ersetzt die für Vorgänge bis zu diesem Zeitpunkt weiter anzuwendende BFH-Rechtsprechung (BStBl. 1999 II S. 834).
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|