Werden in einem Grundstückskaufvertrag neben dem Grundstück und seinen wesentlichen Bestandteilen auch Gegenstände veräußert, deren Erwerb nicht der GrESt unterliegt, so bittet die OFD bei der Aufteilung der Gegenleistung wie folgt zu verfahren:
Die Vertragsparteien haben für die einzelnen Vertragsgegenstände jeweils genaue Einsatzpreise vereinbart und sie zu einem Kaufpreis summiert. In diesem Falle ist nur der jeweilige, auf die Grundstücke entfallende vereinbarte Einzelpreis der GrESt zu unterwerfen. Wegen der Maßgeblichkeit der vertraglichen Vereinbarung sind nachträglich gebildete Wertvorstellungen des Erwerbers unbeachtlich. Nur wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Wertansatz der mitveräußerten, nicht der GrESt unterliegenden Gegenstände willkürlich und nur am Ziel einer Steuerumgehung orientiert ist, kann nach § 42 AO von den vereinbarten Einzelpreisen abgewichen werden und der gesamte Kaufpreis anders aufgeteilt werden (BFH-Urt. v. 15.2.1989BFH/NV 1990, 392).
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