Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in dem o. g. Urteil entschieden, dass die Änderungssperre gemäß § 173 Abs. 2 AO selbst dann gilt, wenn Subventionsbetrug in Bezug auf Investitionszulage vorliegt. Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 geregelte entsprechende Anwendung der Vorschriften der AO für Steuervergütungen reiche nicht aus, um im Fall des Subventionsbetruges die Änderungssperre aufzuheben.
Die Entscheidung widerspricht der Verwaltungsauffassung, dass bei Subventionsbetrug in Bezug auf Investitionszulage die Änderungsvorschriften der AO wie bei Steuerhinterziehung analog anzuwenden sind.
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