Zu der Frage, ob § 20 UmwStG im Billigkeitsweg über seinen Wortlaut hinaus auch auf die Einbringung von Betriebsvermögen in eine Genossenschaft als aufnehmenden Rechtsträger angewendet werden kann, wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung des BMF mit den obersten FinBeh der Länder wie folgt Stellung genommen:
§ 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG sieht als aufnehmenden Rechtsträger ausschließlich eine unbeschränkt kstpfl. KapGes vor. Daher ist § 20 UmwStG auf eine Einbringung in eine Genossenschaft als aufnehmenden Rechtsträger nicht anwendbar.
Die Einbeziehung von Genossenschaften als aufnehmende Gesellschaften ist im übrigen auch deshalb nicht möglich, weil Genossenschaftsanteile eine an die Person des Genossen gebundene Mitgliedschaft in der Genossenschaft begründen und deshalb nicht an Dritte veräußert werden können. Genossenschaftsanteile können deshalb Anteilen an KapGes nicht gleichgestellt werden. Die Anwendung des § 21 UmwStG würde wegen der mangelnden Veräußerbarkeit der Anteile ausscheiden. Damit könnte die Besteuerung nach § 21 UmwStG nicht sichergestellt werden.
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