Nach § 119 des Sozialgerichtgesetzes (SGG) v. 3.9.1953 in der Fassung der Bekanntmachung v. 23.9.1975 (BGBl I S.
Soweit das Steuergeheimnis nicht entgegensteht und auch kein anderer Ausnahmetatbestand des § 119 Abs. 1 SGG eingreift, müssen die Akten stets vorgelegt werden. Eine Überprüfung des gerichtlichen Ersuchens zur Aktenvorlage unter dem Gesichtspunkt der Entscheidungserheblichkeit steht der FinBeh nicht zu. Geheimhaltungsbedürftige Aktenteile sind ggf. auszusondern, auch wenn dies mit einigem Aufwand für das FA verbunden sein sollte. Unerheblich ist, dass die an das Gericht zu übersendenden Originalakten der Behörde u. U. für einen längeren Zeitraum nicht zur Verfügung stehen.
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