Das FG des Landes Sachsen-Anhalt hat in seinem Urt. v. 11.4.1995,
Aufgrund des hiergegen beim BFH unter dem Az.:
Im Revisionsverfahren hob der BFH mit Gerichtsbescheid v. 11.6.1996 das Urt. des FG des Landes Sachsen-Anhalt v. 11.4.1995 auf und wies die Klage ab. Da aber rechtzeitig vom kommunalen Verkehrsunternehmen (Klägerin und Revisionsbeklagte) der Antrag auf mündliche Verhandlung eingereicht wurde, gilt dieser Gerichtsbescheid als nicht ergangen.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung hatte zum Ziel, die Klage zurückzunehmen.
Die Klägerin bzw. Revisionsbeklagte hat die Klage inzwischen beim FG des Landes Sachsen-Anhalt zurückgenommen, nachdem das FA der Klagerücknahme in Abstimmung mit dem BMF zugestimmt hatte. Die Gründe für das Ruhen der Einspruchsverfahren sind somit entfallen.
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