Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt Folgendes:
Nach dem BFH-Urteil vom 16.10.2008 (
Nach der EU-VO 318/06 ist die Zuckermarktordnung bis zum 30.09.2015 befristet. Daher bestehen keine Bedenken, dieses Datum allgemein als Endzeitpunkt für die vorzunehmende AfA zu berücksichtigen. Eine längere Nutzungsdauer ergibt sich auch dann nicht, wenn der Zuckererzeuger den Zuckerrübenanbauern privatrechtlich den grundsätzlichen Fortbestand einer Liefermöglichkeit über den 30.09.2015 hinaus zusichert. Selbst wenn sich aufgrund einer solchen Zusicherung in der Zukunft ein selbstständig handelbares immaterielles Wirtschaftsgut entwickeln sollte, wäre es nicht als fortgeführtes altes, sondern als neues (privatrechtliches) Lieferrecht zu beurteilen.
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