Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann (§ 52 Abs. 1 S. 1 und 2 AO).
Zur Frage der Förderung der Allgemeinheit durch Vereine, die Privatschulen betreiben oder unterstützen, bittet die OFD, folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Bei Vereinen, die Ersatzschulen i. S. der Privatschulgesetze der Länder (vgl. § 58 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz) betreiben oder unterstützen, ist stets eine Förderung der Allgemeinheit anzunehmen, weil die zuständigen Landesbehörden die Errichtung und den Betrieb einer Ersatzschule nur dann genehmigen dürfen, wenn keine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert wird (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG und § 58 Abs. 2 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz).
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