Es wurde die Frage erörtert, wie ein erbbaurechtsbelastetes Grundstück zu bewerten ist, wenn vereinbart ist, daß ein vom Erbbauberechtigten errichtetes Gebäude entschädigunglos oder gegen Zahlung einer teilweisen Entschädigung auf den Grundstückseigentümer übergehen soll.
Nach Abstimmung mit den obersten FinBeh der anderen Länder wird gebeten, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
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