Gem. § 14a Abs. 1 Nr. 1 EStG kann der Freibetrag nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßgebende Wirtschaftswert (§ 46 BewG) des Betriebs 40 000 DM nicht übersteigt. Nach der Vorschrift des § 57 Abs. 3 EStG ist bei der Anwendung des § 14a Abs. 1 EStG in den neuen Ländern anstatt vom maßgebenden EW des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und den darin ausgewiesenen Werten vom Ersatzwirtschaftswert nach § 125 BewG auszugehen.
Der Wirtschaftswert i. S. des § 46 BewG ermittelt sich in den alten Ländern nach Eigentumsverhältnissen, während demgegenüber die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes nach § 125 Abs. 2 BewG in den neuen Ländern unter Berücksichtigung der Pachtverhältnisse ausschließlich nutzerspezifisch erfolgt.
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