AN, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren und deren Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Unternehmen aufgrund dessen Stillegung oder Abgabe endete, erhalten unter den in §
Das Ausgleichsgeld wird von der Landwirtschaftlichen Alterskasse nach Abzug des AN-Anteils zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgezahlt.
Zusätzlich dazu trägt der Bund nach §
die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung,
die ArbG-Anteile an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Die OFD bittet, zu der stl. Behandlung der aufgeführten Leistungen nach dem
Das Ausgleichsgeld (einschließlich der Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung) ist nach § 3 Nr. 27 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 36 000 DM steuerfrei.
Ist durch die laufenden Zahlungen der Höchstbetrag überschritten worden, sind die übersteigenden Beträge als stpfl. Arbeitslohn i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusehen, der unter den Voraussetzungen des § Abs. Nr. 2 als begünstigter Versorgungsbezug zu behandeln ist.
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