Die in § 13 Nrn. 1, 2 und 5b GrEStG genannten Beteiligten sind Gesamtschuldner i. S. von § 44 AO. Die Veräußerer/Erwerber von Miteigentumsanteilen sind nicht Gesamtschuldner hinsichtlich der durch andere Personen veräußerten/erworbenen Miteigentumsanteile. Bei einheitlichen Verträgen (GrEStG -Kartei § 1 Karte 9) sind der Grundstücksverkäufer und die übrigen auf der Veräußererseite Beteiligten Schuldner der GrESt, die auf ihre Leistung entfällt (BFH-Urt. v. 23. 6. 1982,BStBl 1982 II S. 741).
Es liegt nicht im Ermessen des FA, ob es den Steueranspruch geltend machen will. Einen Ermessensspielraum hat es aber bei der Frage, ob es alle oder nur einen Gesamtschuldner (ggf. welchen) in Anspruch nimmt (Auswahlermessen). Hat sich das FA zunächst zur Heranziehung nur einen Gesamtschuldners entschieden und entrichtet dieser die Steuer nicht oder nicht vollständig, so ist es zur Inanspruchnahme des weiteren Gesamtschuldners verpflichtet. Ein Ermessensspielraum steht ihm insoweit nicht zu. Die Inanspruchnahme des weiteren Gesamtschuldners kann aber gegen Treu und Glauben verstoßen, insbesondere, wenn das FA unangemessen lange damit gewartet hat (BFH-Urt. v. 21. 12. 1961 und v. 16. 5. 1962, BStBl 1962 III S. 160 und S. 315; vgl. Boruttau-Egly- Sigloch, GrEStG, 13. Aufl., § 13 Rn 56).
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