Es ist bekannt geworden, dass Steuerpflichtige, welche selbst nicht die berufsrechtlichen Voraussetzungen zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung „Krankengymnast”, „Masseur und medizinischer Bademeister” oder „Physiotherapeut” erfüllen, physiotherapeutische Leistungen erbringen. Ein Praxisinhaber, der nicht berechtigt ist, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen, erhält die Zulassung der Krankenkassen gemäß § 124 SGB V zur Abgabe physiotherapeutischer Leistungen nur unter der Voraussetzung, dass er die fachliche Leitung seiner Praxis einem qualifizierten Mitarbeiter (Angestelltenverhältnis) übertragen hat.
Zur gewerbesteuerrechtlichen Behandlung der Tätigkeit entsprechender Praxisinhaber ist folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Die Leistungen physiotherapeutischer Praxen sind nur dann gewerbesteuerpflichtig, wenn es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelt. Die ertragsteuerrechtliche Behandlung ist hier für die Beurteilung der Gewerbesteuerpflicht maßgebend.
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