Ist ein Feststellungsbescheid über den EW vor Eintritt der Rechtsnachfolge (Einzel- oder Gesamtreachtsnachfolge) durch Bekanntgabe an den Rechtsvorgänger wirksam geworden, wirkt er gem. § 182 Abs. 2 Satz 1 AO ohne Weiteres auch für und gegen den Rechtsnachfolger, wenn der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Die Wirkung des EW-Bescheides beschränkt sich somit nicht nur auf den Stpfl., dem die wirtschaftliche Einheit im Feststellungszeitpunkt zuzurechnen ist. Der Bescheid entfaltet dingliche Wirkung. Die Bekanntgabe an den Rechtsnachfolger ist nicht erforderlich.
Im Falle der Rechtsnachfolge ist gem. § 22 Abs. 2 BewG eine neue Feststellung über die Zurechnung des Gegenstands zu treffen; die dingliche Wirkung bezieht sich daher nur auf die Feststellung über den Wert und die Art der wirtschaftlichen Einheit.
Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, Rechtsgehelfe einzulegen, gilt Folgendes:
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