Aufwandsspenden - darunter versteht man Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten), die einem Vereinsmitglied für eine Tätigkeit zugunsten eines spendenempfangsberechtigten Vereins entstehen - sind nur abzugsfähig, wenn gegenüber dem Verein ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und von dem Vereinsmitglied auf die Erstattung verzichtet worden ist.
Bei einem Verzicht auf Vergütungs- oder Aufwandsersatzansprüche gegen gemeinnützige Körperschaften, die nicht zum unmittelbaren Empfang steuerbegünstigter Spenden berechtigt sind, ist eine Spende in Höhe des Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruchs steuerlich anzuerkennen, wenn
das Vereinsmitglied bzw. der Spender auf einen rechtswirksam entstandenen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch gegen die gemeinnützige Körperschaft bedingungslos verzichtet und
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