Es wird gebeten, den Teil der Abgaben der Notare, der als Beitrag für die eigene Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung anzusehen ist - und somit keine Betriebsausgabe darstellt - wie folgt anzusetzen:
| 1990: | 1 050 DM (zeitanteilig 3/12) |
| 1991: | 4 200 DM |
| 1992: | 4 200 DM (bis zu einer ggf. anderweitigen Festsetzung) |
| 1993: | 4 200 DM (bis zu einer ggf. anderweitigen Festsetzung) |
| 1994: | 4 950 DM |
| 1995: | 5 845 DM |
Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gelten die Beiträge an die Ländernotarkasse 1990 und 1991 als in 1991 abgeflossen, bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ist für die Umlage an die Ländernotarkasse, vermindert um den Betrag der eigenen Versorgungsbeiträge, ein entsprechender Passivposten zu bilden.
Die anteiligen Abgaben für die eigene Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung stellen Vorsorgeaufwendungen dar, die im Zeitpunkt des Abflusses (1991) im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 EStG als Sonderausgaben abziehbar sind.
|
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|