Ein Grundstück wird regelmäßig in dem Zustand verkauft, in dem es sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befindet. Die Vertragspartner können jedoch ausdrücklich oder konkludent das Grundstück in einem noch herauszustellenden Zustand zum Gegenstand des Vertrages machen.
Ebenfalls kann ein Grundstück in einem früheren Zustand verkauft werden, indem sich der Veräußerer verpflichtet, diesen Zustand wiederherzustellen. Die Kosten dieser Wiederherstellung wären dann grestl. Gegenleistung. Verpflichtet sich also der Verkäufer eines bebauten Grundstücks zum Abriß der Gebäude, so ist das unbebaute Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs. Grestl. Gegenleistung ist der Kaufpreis für den Grund und Boden zuzüglich der ggf. gesondert berechneten Abbruchkosten.
Die Abrißkosten sind ebenfalls Teil der grestl. Gegenleistung, wenn der Veräußerer verpflichtet war, die Gebäude abzureißen (z. B. durch eine Verfügung der Baubehörde) und der Erwerber ihn von dieser Verpflichtung freistellt. Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist dann zwar das Grundstück mit den Gebäuden, die Abrißkosten unterliegen jedoch als sonstige Leistung des Erwerbers nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der GrESt.
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