Gem. § 20 Abs. 7 Satz 1 UmwStG ist bei der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs in eine KapGes gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen das Einkommen und das Vermögen des Einbringenden und der übernehmenden KapGes auf Antrag so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertragungstichtags auf die Übernehmerin übergegangen wäre. Der steuerliche Übertragungstichtag darf dabei bis zu acht Monate vor dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags liegen (§ 20 Abs. 8 Satz 3 UmwStG).
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