Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anrechnung fiktiver Quellensteuern bei Zinseinkünften nach
1.0 Anrechnung fiktiver Quellensteuer
Zahlreiche deutsche
1.1 Fallgruppenunterscheidung
Bei den z. Zt. bestehenden
1.1.1 Anrechnung aufgrund ausdrücklich aufgeführter Rechtsvorschriften
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