Der BFH hat mit Urt. v. 29.10.1998
Die Referatsleiter ESt beschlossen in der Sitzung ESt VI/99 v. 16. bis 18.6.1999 einvernehmlich, das Urteil auch allgemein bei außerordentlichen Einkünften zur Aufteilung von Werbungskosten-Pauschbeträgen bei Einkünften aus Kapitalvermögen und sonstigen Einkünften anzuwenden.
Entsprechendes gilt auch für die Aufteilung des Versorgungs-Freibetrags und des Sparer-Freibetrags.
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