Wasserversorgungsunternehmen (Wasserwerke) sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, vom Grundstückseigentümer für das Legen und Unterhalten von Wasserleitungen und für den Anschl. an das Rohrnetz Kostenbeiträge zu verlangen (sog. Wasseranschlußbeiträge bzw. Rohrnetzkostenbeiträge). In Zusammenhang mit dem Herstellen des Anschlusses durch das Versorgungsunternehmen zahlen Grundstückseigentümer oftmals auch privatrechtlich vereinbarte Baukostenzuschüsse, die zum Bezug von Wasser zu allgemeinen (d. h. um die Baukostenzuschüsse bereinigten) Tarifen berechtigen.
Die Wasseranschlußgebühr oder der Rohrnetzkostenbeitrag ist Entgelt für eine sonstige Leistung des Wasserversorgungsunternehmens, die darin besteht, daß das Versorgungsunternehmen dem Berechtigten die Möglichkeit verschafft, sein der Beitragspflicht unterliegendes Grundstück an das öffentliche Wasserversorgungsnetz anzuschließen. Diese Leistung wird im Rahmen eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches erbracht (vgl. BFH-Urt. v. 28.1.1988,BStBl 1988 II S. 473).
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