In letzter Zeit häufen sich Anfragen und Berichte über Spendenbestätigungen, die von Partei- und Vereinsmitgliedern vorgelegt werden mit dem Ziel, Aufwendungen, die im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit angefallen sind, als Sonderausgaben (Spenden) bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen.
Nach § 10 b Abs. 3 Satz 1 EStG gilt als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen (zur Abgrenzung siehe letzte Seite). Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigten Körperschaft sind gem. § 10 b Abs. 3 Satz 4 EStG nur abzugsfähig, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen (§ 10 b Abs. 3 Satz 5 EStG).
Aufgrund der Verkehrssitte spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß Leistungen ehrenamtlicher Mitglieder für die begünstigte Körperschaft unentgeltlich und ohne Aufwandsersatz geleistet werden. Erstattungsansprüche nach § können dennoch Gegenstand sog. Aufwandsspenden gem. § sein. Der Gegenbeweis kann vom Stpfl. in der Regel dadurch geführt werden, daß
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