Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Anfrage einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Schreiben vom 12.07.00 -
„Nach Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 5. November 1999 -
Danach sind z.B. Aufwendungen für
die Anschaffung bzw. Unterhaltung unternehmenseigener oder angemieteter Quartiere,
die Nutzung eines Schlaf- oder Liegewagenabteils,
Wohnwagen oder Wohncontainer, sofern diese als Übernachtungsmöglichkeit für Arbeitnehmer bei weit von ihrem Heimatort entfernten Tätigkeitsstellen eingesetzt werden, und
Schlafkojen in Lkw
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