Anläßlich der kürzlich durchgeführten Strategiegespräche mit Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleitern der Vollstreckungsstellen zur Verbesserung der Rückstandssituation wurde wiederholt vorgetragen, die Vollstreckung werde häufig verzögert und beeinträchtigt durch
zu lange Bearbeitungszeiten für die Entscheidung über AdV-Anträge und
ungenügende Prüfung der Frage einer Sicherheitsleistung.
Aus diesem Anlaß wird auf folgendes hingewiesen:
Über AdV-Anträge ist unverzüglich zu entscheiden
(Anwendungserlaß zu § 361 AO, Tz. 3.1 - abgedruckt in der AO -Kartei, § 361, Karte 1)
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