Aufgrund des Vorlagebeschlusses des BFH v. 11.5.1995 (UR 1995,
1. Ein ArbG, der AN unentgeltlich ohne konkrete Verknüpfung mit der Arbeitsleistung oder dem Lohn von der Wohnung zur Arbeitsstätte befördert, erbringt keine Dienstleistung gegen Entgelt.
2. Die unentgeltliche Beförderung von AN von ihrem Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder von einer Sammelhaltestelle, z. B. Bahnhof zur Arbeitsstätte und zurück mit betriebseigenen Kfz, durch vom ArbG beauftragte Beförderungsunternehmer oder durch einen seiner mit der Beförderung in dessen Privatflugzeug beauftragten AN dient grundsätzlich dem privaten Bedarf der AN und damit unternehmensfremden Zwecken i. S. des § 3 Abs. 9a UStG.
Bei der ustl. Würdigung von AN-Sammelbeförderungen sind somit folgende Fragen zu stellen:
1. Frage: Liegt eine sonstige Leistung gegen Entgelt i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG vor?
Die Frage ist regelmäßig zu bejahen,
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