Das BdF hat dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. zur Frage, wie lange die nach § 45d EStG vorgeschriebene Mitteilung über Freistellungsaufträge noch erfolgen muß, wenn Kundenbeziehungen vollständig aufgelöst worden sind, folgendes mitgeteilt:
Für das Kj, in dem die Geschäftsverbindung endet, muß das Versicherungsunternehmen den ihm erteilten Freistellungsauftrag noch an das Bundesamt für Finanzen melden, für die Folgejahre aber nicht mehr.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|