Das BdF hat dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. zur Frage, wie lange die nach § 45d EStG vorgeschriebene Mitteilung über Freistellungsaufträge noch erfolgen muß, wenn Kundenbeziehungen vollständig aufgelöst worden sind, folgendes mitgeteilt:
Für das Kj, in dem die Geschäftsverbindung endet, muß das Versicherungsunternehmen den ihm erteilten Freistellungsauftrag noch an das Bundesamt für Finanzen melden, für die Folgejahre aber nicht mehr.
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