Die mit OFD-Verf. v. 14.7.1997 - S 0430 - 4 St 437 - (OFD München) bzw. v. 9.10.1997 - S 3030 - 12/St 33 - (OFD Nürnberg) angekündigte ländereinheitliche Regelung zur Erteilung von verbindlichen Auskünften zur Bedarfsbewertung ist nicht mehr zu erwarten. Verschiedentliche Erörterungen auf Bundes- und Landesebene haben zwar ergeben, daß solche Anträge nicht generell abgelehnt werden können. Auskünfte zur Bedarfsbewertung mit nachfolgender Bindungswirkung müssen sich aber auf besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränken.
Die allgemeinen Voraussetzungen zu Form und Inhalt von Anträgen auf verbindliche Auskunft sind im BMF-Schreiben v. 24.8.1987 - IV A 5 - S 0430 9/97 - (BStBl I, 474, AO -Kartei § 204 AO Karte 2) aufgeführt. Danach hat der Antragsteller insbesondere den Nachweis des besonderen steuerlichen Interesses zu führen. Zudem muß der zu beurteilende Sachverhalt in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Anfrage stehen. Erwerbe von Todes wegen, bereits vollzogene oder erst in ungewisser Zukunft beabsichtigte Gestaltungen schließen deshalb die Auskunftserteilung aus. I. d. R. sind sie auch bei einfach gelagerten Schenkungen von Grundbesitz zu verneinen.
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