Nach dem FMS v. 2.3.1999 Az.: 34 - S 3014 - 25 - 9 082 (Bew-Kartei § 147 BewG K 4) sind eigengenutzte Bankgrundstücke im Ertragswertverfahren zu bewerten, wenn die Schätzung einer üblichen Miete möglich ist. Das wird im allgemeinen bei kleineren Bankfilialen zutreffen. Es hat sich aber gezeigt, daß die Abgrenzung „kleinere Filialen” / „größere Filialen” bzw. „Bankhäuser” problematisch ist, weil auch regionale Bedingungen zu beachten sind: Eine große Filiale auf dem Lande kann in städtischen Bereichen als kleine bis mittlere Bank einzustufen sein und eine kleinstädtische große Filiale erreicht in größeren Städten u. U. nur ausnahmsweise das Kriterium „Bankhaus”. Entsprechend schwierig gestaltet sich die Ableitung von Mietpreisen aus vergleichbaren Objekten.
Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung ist daher wie folgt zu verfahren: