Mit Urt. v. 27.9.1999, II ZR, 371/98 (DStR 1999,
Nach Auffassung des BGH wäre für eine Haftungsbeschränkung vielmehr eine entsprechende individuell getroffene Abrede der Parteien im Rahmen des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags erforderlich.
In steuerlicher Hinsicht kann diese Rechtsprechung wohl im wesentlichen Auswirkungen haben
auf die Beurteilung der sog. gewerblichen Prägung i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (vgl. auch H 138 Abs. 6 [Vermögensverwaltende GbR] EStH 1998)
sowie auf die Anwendung des § 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG (vgl. auch das in H 138d [Vertraglicher Haftungsausschluß bei Gesellschaftern mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung] EStH 1998 zitierte BFH-Urt. v. 25.7.1995,BStBl II 1996,
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