Bei Prüfungen des BRH in den neuen Bundesländern hat sich gezeigt, daß Nachweise für die USt-Befreiung, insbesondere von Leistungen berufsbildender Einrichtungen i. S. von § 4 Nr. 21b UStG häufig nicht vorgelegen haben.
Um sicherzustellen, daß im OF-Bereich die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden, weist die OFD darauf hin, daß die USt-Befreiung kultureller (§ 4 Nr. 20a UStG) bzw. allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen (§ 4 Nr. 21b UStG) u. a. vom Vorliegen einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde abhängig ist. In Bayern ergibt sich die Zuständigkeit für die Erteilung derartiger Bescheinigungen aus der Zuständigkeitsverordnung zum USt-Bescheinigungsgesetz - ZustVUStBG v. 17.11.1987, GVBl 1987, 418. Diese Bescheinigungen hat grundsätzlich der betreffende Unternehmer zu beantragen. Aber auch das FA kann entsprechende Bescheinigungen für den Unternehmer einholen (vgl. Urt. des FG München v. 20.9.1993, UR 1994,
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