1. Allgemeine Grundsätze/Gegenstand der Verzinsung
Hinterzogene Steuern sind nach § 235 AO zu verzinsen, um den durch die Steuerhinterziehung erlangten Zinsvorteil auszugleichen (BFH v. 27.9.1991, BStBl 1992 II S. 163).
Hinterziehungszinsen sind zu erheben für
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hinterzogene Steuern (§ 370 Abs. 1 AO),
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ungerechtfertigt erlangte Steuervorteile (§ 370 AO i. V. mit § 235 Abs. 2 Satz 1 AO), wie z. B. keine oder zu geringe Steuervorauszahlungen, zu Unrecht erlangte Steuervergütungen und -vergünstigungen, wie z. B. Steuerbefreiungen und -ermäßigungen,
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ungerechtfertigt erlangte Geldleistungen, auf die die Vorschriften der AO über Steuervergütungen entsprechend anzuwenden sind, wie z. B. erschlichene Wohnungsbauprämien, AN-Sparzulagen.
Auf ungerechtfertigt erlangte InvZul und EigZul ist § 235 AO dagegen nicht anwendbar, da für sie nicht § 379 AO, sondern § 263 StGB (Betrug) maßgebend ist (s. OFD-Vfg. v. 28.7.1998 S 0700).