Im Rahmen der Altersteilzeit leistet der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a des AltTZG zum Regelgehalt steuerfreie Aufstockungsbeträge in Höhe von mind. 20 % für den Wegfall des Arbeitslohns in der sogenannten Freistellungsphase.
Nach § 3c Abs. 1 des EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
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