Ergänzend zu R 129 und R 130 EStR 1999 wird auf folgendes hingewiesen:
1. Anwendungsbereich
1.1 Zeitlicher Anwendungsbereich
Die Neufassung gilt erstmals für nach dem 30. 12. 1999 endende Wirtschaftsjahre, §
1.2 Persönlicher Anwendungsbereich
§ 13 a EStG gilt nur für inländische Betriebe unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist.
§ 13 a EStG gilt nicht für ausländische Betriebe; dies gilt selbst dann, wenn die Einkünfte aus diesen Betrieben bei unbeschränkt Steuerpflichtigen mangels
1.3 Sachlicher Anwendungsbereich
a) Allgemeines
Der Gewinn ist zwingend nach § 13 a EStG zu ermitteln, soweit
- nicht ein Ausschließungsgrund nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 EStG vorliegt.
oder
- der Steuerpflichtige nicht durch einen Antrag nach § Abs. die Ermittlung des Gewinns durch Bestandsvergleich oder durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben wählt.
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