Am 26.07.2000 ist das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen” in Kraft getreten (vgl. BStBl I 2000 S.
die Erhöhung des Spendenabzugs nach § 10 b EStG für Zuwendungen an Stiftungen und
die Ausweitung der Möglichkeiten der Rücklagenbildung nach § 58 AO.
Im Einzelnen wurden folgende Gesetzesänderungen vorgenommen:
Die bisher im Anwendungserlass präzisierte Verpflichtung (s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 Rz. 8 u. 9), dass eine steuerbegünstigte Körperschaft ihre Mittel zeitnah für die steuerbegünstigten Zwekke einzusetzen hat, wurde nun in das Gesetz übernommen.
Dem § 55 Abs. 1 wurde hierfür folgende Nummer 5 angefügt:
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5.
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