Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 (BGBl. 2008 I S.
Mit Wegfall des § 25 ErbStG sind nunmehr auch und entgegen der Anweisung in Tz. 2 und 3 des o. a. Erlasses, Nutzungs- oder Duldungsauflagen bei freigebigen Zuwendungen i.S.d. ErbStGstets als Gegenleistung der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen (vgl. § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG).
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