Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 (BGBl. 2008 I S. 3018) ist § 25 ErbStG mit Wirkung zum 1.1.2009 aufgehoben worden. Diese Aufhebung hat entsprechend auch Auswirkung auf die Anwendung des § 3 Nr. 2 GrEStG bei gemischten Schenkungen und Schenkungen unter einer Auflage.
Mit Wegfall des § 25 ErbStG sind nunmehr auch und entgegen der Anweisung in Tz. 2 und 3 des o. a. Erlasses, Nutzungs- oder Duldungsauflagen bei freigebigen Zuwendungen i.S.d. ErbStGstets als Gegenleistung der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen (vgl. § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG).