Die Gewerbesteuerrichtlinien (GewStR) 98 vom 21. 12. 1998, BStBl. 98 I SonderNr. 2/98 S. 91, treten an die Stelle der GewStR 90. Mittlerweile sind die GewStR 98 auch als Handausgabe zusammen mit dem
Die GewStR 98 wurden auf Basis der GewStR 90 teilweise neu strukturiert und numeriert. Gesetzesänderungen und die BFH-Rechtsprechung nach 1990 wurden eingearbeitet.
Die wesentlichen Änderungen der GewStR werden auf den folgenden Seiten kurz dargestellt.
1. Einführung (Abschn. 1 Abs. 2 GewStR 98):
Die GewStR 98 gelten, soweit sich aus ihnen im einzelnen nichts anderes ergibt, ab dem Erhebungszeitraum 1998.
2. Verwaltung der GewSt (Abschn. 3 GewStR 98):
In Abschn. 3 Abs. 3 GewStR 98 wird erstmals das gemeindliche Teilnahmerecht an Außenprüfungen gem. § 21 FVG erläutert. Die Finanzverwaltung hat der Gemeinde die Teilnahme zu ermöglichen und muß ihr die Informationsbefugnis sichern.
3. Steuergegenstand (Abschn. 11 ff. GewStR 98, bisher: Abschn. 8 ff. GewStR 90)
3.1 Einzelunternehmen und Personengesellschaften
(Abschn. 11 und 16 GewStR 98, bisher: Abschn. 8 und 19 GewStR 90)
Der Begriff des Gewerbebetriebs ist § 15 Abs. 2 EStG zu entnehmen. Zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen wird auf die EStR -Fundstellen verwiesen. Weitere Ausführungen wie bisher in Abschn. 11 - 15 GewStR 90 sind nicht mehr enthalten.
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