Nach der Entscheidung der EU-Kommission vom 20.05.1998 in dem Hauptprüfverfahren zum „Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse” (vgl. BMF-Schreiben vom 18.09.1998, BStBl 1998 I S. 1132, EStG -Kartei NW ESt Allgem. Nr. 6) dürfen für bestimmte Investitionen, die nach dem 02.09.1998 abgeschlossen worden sind, keine Sonderabschreibungen nach dem FördG und keine Investitionszulagen nach dem InvZulG 1996 mehr gewährt werden. Diese Entscheidung wurde durch Art. 4 und 5 des Steuerentlastungsgesetzes 1999 vom 19.12.1998 (BStBl 1999 I S. 81) in § 2 Satz 2 Nr. 4 InvZulG 1996 und § 8 Abs. 1 S. 2 FördG berücksichtigt.
Für entsprechende Investitionen in West-Berlin gilt der Ausschluß der Förderung für Investitionen, mit denen nach dem 31.12.1995 begonnen wurde (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 S. 1 InvZulG 1996, § 8 Abs. 1 a S. 3 Nr. 3 FördG).
Die als Anlage beigefügte Aufstellung stellt die Investitionsbereiche dar, die lt. Schreiben der EU-Kommission vom 20.05.1998 ausgeschlossen sind. Die Auflistung ist lediglich eine leicht veränderte Darstellung des Anhangs zur o.a. EU-Kommissions-Entscheidung.
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