Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 sind bei der Tagespflege von Kindern sämtliche Einnahmen für die Betreuungstätigkeit - einschließlich der bislang nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfreien Gelder von öffentlicher Seite - von den Tagespflegepersonen zu versteuern.
Zu den Fragen, die sich bei der Anwendung der Neuregelungen ergeben haben, nimmt die OFD wie folgt Stellung:
Die Betriebsausgabenpauschale von 300,- € je Kind/Monat ist zeitanteilig zu kürzen, wenn und insoweit ein Kind nicht in Vollzeitbeschäftigung betreut wird.
Von einer Vollzeitbetreuung ist bei einer vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Stunden bei einer Fünf-Tage-Woche auszugehen.
300,- € × vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit (max. 40 Stunden)
(8 Stunden × 5 Tage = ) 40 Stunden
Die Berechung der Betriebsausgabenpauschale darf nicht dazu führen, dass der monatliche Höchstbetrag von 300,- € überschritten wird.
Die Betriebsausgabenpauschale darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden.
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