Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ist der Rücktragszeitraum für Großspenden i. S. des § 10b Abs. 1 Satz 4 EStG von bisher zwei auf ein Jahr verkürzt worden. Für den verbleibenden Großspendenvortrag ist gesondert für jeden einzelnen Zuwendungszeitraum ein Feststellungsbescheid zu erlassen. Auf die Steuererklärung wird in dem als Anlage beigefügten Vordruck in Zeile 6 hingewiesen.
Der geänderte Vordruck wird unter § 10b EStG Nr. 811 in die ESt-Kartei NRW aufgenommen.
Daneben ist durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 der Vortragszeitraum für Großspenden nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG von bisher sieben auf jetzt sechs Jahre verkürzt worden. Die Neuregelung ist nach §
Zur Anwendungsvorschrift wurde von den obersten Vertretern des Bundes und der Länder die Frage erörtert, ob die Vorschrift erstmals auf Spenden anzuwenden ist, die in 1999 geleistet werden, oder ob der verkürzte Vortragszeitraum schon auf vor 1999 geleistete Spenden anzuwenden ist, soweit die Spenden bis einschließlich VZ 1998 noch nicht abgezogen werden konnten.
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