Zu dieser Frage sind in der letzten Zeit vermehrt Zweifelsfragen gestellt worden, die einer grundsätzlichen Klarstellung bedürfen.
Nach § 34 Abs. 3 BewG umfasst der Wohnteil eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft die Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebes, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.
Gebäude und Gebäudeteile, die Altenteilern zu Wohnzwecken dienen, gehören zum Wohnteil eines land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn
ein Altenteilervertrag vorliegt,
die Altenteilerwohnung zur wirtschaftlichen Einheit des LuF-Betriebes zu rechnen ist, sowie
eine Bindung an den LuF-Betrieb gegeben ist.
Keine Rolle spielt, ob der Altenteiler weiterhin im Betrieb mitarbeitet.
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