Nach dem Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 ( BGBl. 1994 I S.
Verschmelzung
Spaltung
Vermögensübertragung;
Formwechsel
umgewandelt werden.
Umwandlungen unterliegen mit Ausnahme des Formwechsels nach § 1 Abs. 1 Nr. 3
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