§ 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 1 UStG befreit die Umsätze von Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Museen, botanischen Gärten, Tierparks, Archiven, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenkunst als Einrichtungen der Gebietskörperschaften.
Nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 UStG sind gleichartige Einrichtungen anderer Unternehmer ebenfalls steuerbefreit, wenn die zuständige Landesbehörde (s. hierzu Umsatzsteuerkartei - OFD Niedersachsen - S 7177 Karte 1) bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 1 UStG bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Zum Bescheinigungsverfahren selbst (Initiativrecht, Bindungswirkung) verweise ich auf Abschn. 4.20.5. und 4.21.5. Abs. 2 UStAE.
Ebenfalls unter den Begriff der anderen anerkannten Einrichtung fallen nach dem EUGH-Urteil vom 3. April 2003,BStBl 2003 II S. 679 und Abschn. 4.20.2. Abs. 1 Satz 2 UStAE als Einzelkünstler auftretende Solisten, wenn die zuständige Landesbehörde dem Künstler bescheinigt, dass der Künstler die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in der Vorschrift genannten Einrichtungen der Gebietskörperschaften erfüllt.
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